Zollbericht Chile Internationale Handelsabkommen
EU und Chile modernisieren Assoziierungsabkommen
Das modernisierte Abkommen zwischen der EU und Chile wird seit dem 1. Juni 2025 vorläufig angewendet.
17.06.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Zwischen der EU und Chile besteht seit 2003 ein Assoziierungsabkommen, das durch ein fortgeschrittenes Rahmenabkommen (Advance Framework Agreement - AFA) ersetzt wird. Das modernisierte Abkommen setzt sich aus zwei Rechtsinstrumenten zusammen:
- einem fortgeschrittenen Rahmenabkommen (AFA), das aus den Säulen "Politischer Dialog und Zusammenarbeit" und "Handel und Investitionen" besteht, einschließlich Investitionsschutzbestimmungen
- einem Interimshandelsabkommen (ITA), das nur die Säule "Handel und Investitionen" abdeckt. Es enthält die wesentlichen Bestimmungen des Handelsteils des Rahmenabkommens, ohne Investitionsschutzbestimmungen
Fortgeschrittenes Rahmenabkommen (AFA)
Das AFA vertieft die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Chile in folgenden Punkten:
- Zollfreiheit: 99,9 Prozent der EU-Ausfuhren nach Chile werden zollfrei sein
- besserer Zugang zu Rohstoffen und sauberen Brennstoffen wie Lithium, Kupfer und Wasserstoff
- Erleichterungen für EU-Unternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen in Chile unter anderem in den Bereichen Lieferdienste, Telekommunikation und Seeverkehr
- Gleichbehandlung von Investoren beider Seiten, einschließlich im Energie- und Rohstoffsektor
- verbesserte Teilnahme von Unternehmen in der EU und in Chile an öffentlichen Ausschreibungen für zum Beispiel Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen
Darüber hinaus wird das Abkommen durch umfangreiche Bestimmungen zum Ausbau der Themen Menschenrechte, Rechtstaatlichkeit, Nachhaltigkeit und Innovationen beitragen.
Interimshandelsabkommen (ITA)
Das ITA bringt wichtige Änderungen für den Warenverkehr mit Chile. Dazu zählen unter anderem:
- die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem bisherigen Assoziierungsabkommen ausgestellt wurden, werden nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in der EU oder in Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt sollen sich die Anträge auf Präferenzursprung (Zollpräferenzbehandlung) auf eine Erklärung zum Ursprung beziehungsweise die Gewissheit des Einführers stützen (Art. 3.16 Abs. 2 ITA)
- das ITA darf auf Erzeugnisse (die den Ursprungsregeln entsprechen) angewendet werden, die sich zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder in Zollfreigebieten in der EU oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird (Art. 3.32 ITA)
- das System des Ermächtigten Ausführers im bisherigen Assoziierungsabkommen wird durch das REX-System ersetzt. Dementsprechend sollen die Erklärungen zum Ursprung für EU-Ursprungserzeugnisse bei Sendungen über 6.000 Euro die REX-Nummer enthalten. Hierzu können sich EU-Ausführer an die zuständigen Zollbehörden für die REX-Registrierung wenden
Ratifizierungsverfahren
- Interimshandelsabkommen: Das ITA trat am 1. Februar 2025 in Kraft. Da die EU-Handelspolitik in der alleinigen Zuständigkeit der EU-Kommission fällt, musste das ITA nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden, sondern ist im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens angenommen worden.
- Fortgeschrittenes Rahmenabkommen: Das AFA wird seit dem 1. Juni 2025 vorläufig angewendet. Es muss noch von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden, bevor es endgültig in Kraft tritt. Wenn alle EU-Staaten ihre jeweiligen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben, wird das AFA in Kraft treten. Mit dessen Inkrafttreten läuft das ITA aus.
Das AFA und das ITA wurden Mitte 2024 in den chilenischen Nationalkongress eingebracht. Chile schloss die Ratifizierung beider Rechtsinstrumente am 13. November 2024 ab.
Quellen und weitere Informationen:
- Fortgeschrittenes Rahmenabkommen (AFA) zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, ABl. L vom 30. Juli 2024
- Interimshandelsabkommen (ITA); ABl. L vom 12. Dezember 2024
- Pressemitteilung der Europäischen Auswärtigen Dienst zur Vorläufigen Anwendung des fortgeschrittenen Rahmenabkommens (7. Juni 2025)
- Pressemitteilung der EU-Kommission zum Inkrafttreten des Interimshandelsabkommens (6. Januar 2025)
- Pressemitteilung der EU-Kommission zum fortgeschrittenen Rahmenabkommen (9. Dezember 2022)